Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Die Betriebsprüfung wird von der Finanzbehörde im Rahmen einer Außen­prüfung vorgenommen. Sie dient dazu, die steuerlichen Verhältnisse des Steuer­pflichtigen zu ermitteln, zu prüfen und zu beurteilen.

Kompetente Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen

Die Gründe für eine Betriebsprüfung sind sehr unterschiedlich und reichen von turnusmäßigen Prüfungen, die in der Regel von der Unternehmensgröße abhängig sind, über Zufallsauswahlen bis hin zu Betriebsprüfungen aufgrund besonderer Umstände, wie z.B.:

  • langjährige Verluste
  • Vermögenszuwachs ohne entsprechende Einnahmen
  • der Gewinn weicht erheblich vom Branchendurchschnitt ab
  • extreme Umsatzschwankungen ohne erkennbare Gründe
  • Nichteinhaltung steuerlicher Verpflichtungen
  • Gesellschafterwechsel, Unternehmensverkauf oder Verlagerung in das Ausland
  • Kontrollmaterial und anonyme Hinweise

Dabei kann sich die Betriebsprüfung sowohl auf eine oder mehrere Steuerarten sowie Besteuerungszeiträume beschränken.

Ablauf einer Betriebsprüfung

1. Ankündigung der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung wird von der Finanzbehörde schriftlich in einer Prüfungsanordnung mindestens zwei Wochen – bei Großbetrieben vier Wochen – vor Prüfungsbeginn angekündigt. In der Prüfungsanordnung sind die wichtigsten Informationen, die Sie für ein gemeinsames Gespräch mit uns benötigen, aufgeführt.

Hierzu zählen:

  • die zu prüfenden Steuerarten
  • der Zeitraum, über den Ihre Unterlagen geprüft werden (in der Regel drei Wirtschaftsjahre)
  • Begründung für die Prüfung, wenn es sich um einen besonderen Umstand handelt
  • Name des Prüfers
  • Ort der Prüfung (in der Regel in Ihrem Betrieb)

Sobald Sie uns über die anstehende Prüfung informiert haben, vereinbaren wir einen Prüfungstermin mit dem Prüfer der Finanzbehörde und klären, wo die Prüfung stattfinden wird. In der Regel finden Betriebsprüfungen vor Ort im Unternehmen statt, da sich der Prüfer auf diese Weise einen besseren Einblick in Ihren Betrieb verschaffen kann.

Dennoch ist es möglich, dass die Prüfung der Unterlagen in den Räumlichkeiten der Finanzverwaltung oder bei Ihrem Steuerberater durchgeführt wird. Wir unterhalten für diese Zwecke ein eigenes Prüferzimmer.

2. Durchführung der Betriebsprüfung

Aufgabe des Prüfers ist es, die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse zu prüfen. Ihre Mitwirkungspflicht ist es, dem Prüfer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Besteuerung relevant sind und dessen Fragen zu beantworten. Gerne übernehmen wir diese Gespräche für Sie und bereiten geeignete Antworten vor! Wenn Sie uns brauchen, sind wir für Sie da.

3. Schlussbesprechung

Bevor es zur Schlussbesprechung mit Ihrem Prüfer kommt, erhalten Sie ein Schreiben (Prüfungsfeststellung) aus welchem hervorgeht, was der Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfung zu beanstanden hat.

Im Anschluss daran findet die Schlussbesprechung statt, auf die Sie in jedem Fall ein Recht haben. Hierbei stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserem langjährigen Know-how zur Seite.

Auch wenn das Ziel des Prüfers darin besteht, Nachzahlungen von Ihnen einzufordern, haben Prüfer immer einen gewissen Spielraum. Daher definieren wir im Vorfeld gemeinsam, welche Beanstandungen der Finanzbehörde angenommen werden und welche Sie nicht hinnehmen müssen. Hat der Prüfer fundierte Beanstandungen gefunden, ist das Ziel der Kompromiss. Wo sinnvolle Kompromisse nicht möglich und die Fronten verhärtet sind bleibt die Möglichkeit des Einspruchs und der Klage. Egal wie Sie sich entscheiden: wir bleiben Ihr zuverlässiger Partner.

Steuerfahndung

Auch im Rahmen von Steuerfahndungen steht Ihnen steuerwerk in Mönchengladbach und Umgebung mit Rat und Tat zur Seite.

Wie verhalte ich mich, wenn die Steuerfahndung kommt?

Wenn die Steuerfahndung in Ihr Unternehmen kommt, sollten Sie Ruhe bewahren. Es ist der Tag der Steuerfahndung – daran können Sie nun nichts mehr ändern. Lassen Sie sich Ausweise und den Durchsuchungsbeschluss zeigen und denken Sie daran, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben. Lassen Sie sich und Ihre Mitarbeiter in keine Gespräche verwickeln und informieren Sie uns telefonisch über die Steuerfahndung, damit wir Ihnen mit unserem Know-how zur Seite stehen können.

Je nach Tatvorwurf wird das Verfahren von der Strafsachenstelle des Finanzamtes oder von der Staatsanwaltschaft geführt. Wenn nötig, schalten wir spezialisierte Fachanwälte ein, die Bestandteil unseres langjährigen Netzwerkes sind. Bitten Sie die Steuerfahndung mit der Durchsuchung zu warten, bis ein kompetenter Ansprechpartner von steuerwerk in Ihrem Unternehmen eingetroffen ist. Sollte die Steuerfahndung sich hierauf nicht einlassen, müssen Sie dies akzeptieren.

Dennoch dürfen die Steuerfahnder Ihre Unterlagen nicht ohne weiteres mitnehmen, sondern müssen aufzeichnen, welche Unterlagen sie aus Ihrem Unternehmen an sich nehmen.

Betriebsprüfung und Steuerfahndung -
Wir helfen Ihnen mit unserem Know-how.

02161 9661-10 | info@steuerwerk.com

Holger Jansen
Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.), Steuerberater

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