Wie in jedem Jahr gibt es auch für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2023 einige steuerliche Änderungen. Über die Wichtigsten möchten wir Sie nachfolgend informieren:
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2023
Pflichtveranlagung:
- 02.09.2024 (unberatene Steuerpflichtige)
- 02.06.2025 (beratene Steuerpflichtige)
Antragsveranlagung: 31.12.2027
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde von 10.347 Euro im Jahr 2022 auf 10.908 Euro für das Jahr 2023 angehoben. Unter diesen Grenzen fällt keine Steuer an.
Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro.
Unterhaltshöchstbetrag
Ebenfalls angehoben wird der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen. Dieser ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt nun auch 10.908 Euro.
Kindergeld
Ab dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld monatlich und einheitlich für jedes Kind 250 Euro. Dabei bleibt es auch für das Jahr 2024.
Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) wurden im Vergleich zum Jahr 2022 um 404 Euro auf 8.952 Euro angehoben. Eine weitere Erhöhung gibt es im Jahr 2024 auf 9.312 Euro.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der bisherige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro wurde ab 2023 auf 4.260 Euro erhöht. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind liegt weiterhin bei 240 Euro.
Identifikationsnummer – Kinder
Ab dem Steuerjahr 2023 ist die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes auf der Anlage Kind anzugeben, damit das Finanzamt für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder die sogenannten steuerlichen Freibeträge sowie den Sonderausgabenabzug für Beiträge des Kindes für dessen eigene Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung gewährt. Eine Abgabe der Steuererklärung ohne Angabe der Identifikationsnummer ist ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich.
Inflationsausgleichprämie
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabefrei zahlen. Der Begünstigungszeitraum läuft bis zum 31.12.2024. Der Betrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und kann in einer Summe, in Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgebergebunden, heißt sie kann bei mehreren Dienstverhältnissen mehrfach gezahlt werden.
Häusliches Arbeitszimmer
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie für die Ausstattung nur noch steuerlich geltend gemacht werden, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesen Fällen besteht dann ein Wahlrecht, ob die tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro (ohne Nachweis) berücksichtigt wird. Dieser Betrag ist angelehnt an die Homeoffice-Pauschale (s.u.).
Tagespauschale – Homeoffice
Die ehemalige Homeoffice-Pauschale aus den Jahren 2020 bis 2022 in Höhe von 5 Euro pro Tag / max. 600 € wird angehoben auf 6 Euro pro Tag / max. 1.260 Euro. Ein häusliches Arbeitszimmer (s.o.) ist weiterhin nicht erforderlich. Eine sog. „Arbeitsecke“ reicht aus.
Umzugskostenpauschale
Nachdem die Umzugskostenpauschale bereits zum 01.04.2022 auf 886 Euro angepasst wurde, steigt der Betrag zum 01.03.2024 erneut auf 964 Euro. Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person kann demnächst statt 590 Euro ein Betrag in Höhe von 643 Euro zusätzlich berücksichtigt werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschalen ist der tatsächliche Tag des Umzugs.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt ab dem 01.01.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro (Einzelveranlagung) und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Wenn Sie also bisher Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über den gesamten Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro erteilt hatten, wird dieser ab 01.01.2023 automatisch auf 1.000 Euro erhöht. Andernfalls erfolgt eine prozentuale Anhebung des Sparerpauschbetrags durch die jeweilige Bank.
Gebäude-AfA ab 01.01.2023
Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken genutzt werden, wurde die Absetzung für Abnutzung von bisher 2 % (Nutzungsdauer: 50 Jahre) auf 3 % (Nutzungsdauer: 33 Jahre) erhöht. Der erhöhte AfA-Satz gilt nur für Neubauten. Für Anschaffungen von Wohngebäuden ab dem Jahr 2023, welche jedoch bereits vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gilt weiterhin ein AfA-Satz von 2 % bzw. bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925 von 2,5 %.
Des Weiteren ist durch das Wachstumschancengesetz die Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude bei Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 geplant. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten
Für die Herstellung neuer Mietwohnungen, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellt wird, kann zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs 4 EStG (siehe oben) eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % in dem Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren abgezogen werden. Die maximale Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist auf 2.500 Euro pro Quadratmeter begrenzt. Es gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- Wohnung in EU- oder EWR-Staat
- Schaffung von neuem Wohnraum
- „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
- Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden neun Jahren
- Anschaffungs-/Herstellungskosten von maximal 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
- Bei Gewinneinkünften (dazu zählen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sind zusätzlich beihilferechtliche Voraussetzungen zu beachten
Die Voraussetzung sollen durch das geplante Wachstumschancengesetzt noch mal angepasst werden. Diese Änderung bleibt abzuwarten.
Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird vorgezogen. Statt wie vorgesehen ab dem Jahr 2025 ist nun bereits ab dem Jahr 2023 eine vollständige Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen gegeben. Somit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 %.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserer Ausführung um keine abschließende Aufstellung von steuerlichen Änderungen handelt. Neben den vorgestellten Änderungen gibt es noch zahlreiche weitere bereits beschlossene sowie geplante Änderungen.
Bezüglich der geplanten Veränderungen bleibt abzuwarten, wann und ob das Wachstumschancengesetz verabschiedet und beschlossen wird.
Bei Rückfragen steht Ihnen unser Einkommensteuerteam sehr gerne zur Verfügung.