Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit der Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG. Mit dieser Vorschrift schafft die Bundesregierung einen finanziellen Anreiz für umweltfreundlicheres Verhalten und erhofft sich damit mittel- oder unmittelbar sinkende CO2-Emmissionen aus dem selbstgenutzten Wohneigentum.

Insbesondere beim heutzutage häufig durchgeführten Modernisieren von älteren Gebäuden ist es sinnvoll an die Steuerermäßigungsvorschrift des § 35c EStG zu denken. Warum und welche Voraussetzungen für die Anwendung erforderlich sind, erklären wir im Folgenden:

 

Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich für alle Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Begünstigt sind nicht nur, wie bei der verwandten Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Es folgen jedoch einige Einschränkungen der Vorschrift:

  • Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Eine Begünstigung von Neubauten ist damit ausgeschlossen.
  • Das Gebäude muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das heißt es dürfen keinerlei steuerpflichtige Einnahmen aus dem Gebäude bezogen werden (Vermietung und Verpachtung). Die unentgeltliche Überlassung von Gebäudeteilen an anderen Personen sowie die Überlassung an ein Kind nach § 32 EStG ist an dieser Stelle unschädlich. Die Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, sofern es sich um leerstehende Gebäude handelt.
  • Es darf sich zudem um keine öffentlich geförderte Maßnahme handeln, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Ein Ansatz der Aufwendungen im Rahmen einer anderen Vorschrift z.B. als haushaltsnahe Handwerkerleistung oder steuerliche Förderung für Baudenkmale darf nicht gewählt sein.

 

Förderfähige Maßnahmen

Von der Steuerermäßigung werden folgende Baumaßnahmen erfasst:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

 

Umfang der Förderung

Pro Objekt, das kann sowohl ein ganzes Gebäude als auch eine Wohnung sein, beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen für die Baumaßnahme jedoch maximal 40.000 EUR. Dementsprechend können maximal Aufwendungen von bis zu 200.000 EUR pro Objekt berücksichtigt werden.

Der Abzug der Aufwendungen für energetische Baumaßnahmen von der tariflichen Einkommensteuer wird zeitlich gestaffelt:

Veranlagungszeitraumabzugsfähig sindmaximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme7 % der Aufwendungen14.000 EUR
1. Folgejahr7 % der Aufwendungen14.000 EUR
2. Folgejahr6 % der Aufwendungen12.000 EUR

 

Weitere Voraussetzungen

  • Die Baumaßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden.
  • Die energetischen Mindestanforderungen müssen berücksichtigt werden. Hierzu dient eine entsprechende Verordnung (ESanMV).
  • Es muss eine Rechnung mit folgenden Angaben bzw. Anforderungen vorliegen:
    • Baumaßnahme
    • Arbeitsleistung
    • Adresse des begünstigten Objekts
    • In deutscher Sprache
  • Die Zahlung muss unbar (bargeldlos) auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
  • Das Fachunternehmen muss eine Bescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster (BMF-Schreiben 31.03.2020 und 15.10.2021) ausstellen, um zu bestätigen, dass die Maßnahme im Maßnahmenkatalog enthalten ist und zugleich die energetische Mindestanforderung eingehalten wurden.

 

Abschließend wollen wir noch auf eine kleine Besonderheit hinweisen. Die Steuerermäßigung kann insgesamt immer nur einmal pro Objekt in Anspruch genommen werden. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt aber mehreren Personen zu, so können die der Steuerermäßigung zugrundeliegenden Aufwendungen gesondert und einheitlich festgestellt werden.

 

Wir beraten und unterstützen Sie sehr gerne in diesem Bereich und helfen bei Fragen, wie zum Beispiel der Besonderheit der Aufwendungen für einen Energieberater. Sprechen Sie uns jederzeit an!