Neuer Mindestlohn, Anhebung Minijobgrenze und neuer Übergangsbereich (Midijob)

Wir erklären die Änderungen anhand von zwei Beispielen:

Beispiel 1:

Max Feuerwerk ist 35 Jahre jung, verheiratet mit Frau Eva und hat zwei Kinder: Lara ist zehn Jahre alt und Tim acht Jahre alt. Beruflich ist Max Produktionsmitarbeiter in der Knallfrosch GmbH, welche Feuerwerkskörper für diverse Events auf der ganzen Welt produziert.

Max arbeitet 40 Stunden pro Woche und erhält derzeit einen Stundenlohn von € 10,45. Dies ergibt ein Bruttomonatsgehalt von € 1.811,34. Ab Oktober erhöht sich der derzeit gültige Mindestlohn auf € 12,00 pro Zeitstunde, sodass sich das Gehalt von Max auf € 2.080,00 erhöht.

Mit der Anhebung des Mindestlohnes ab dem 01.10.2022 auf € 12,00 pro Zeitstunde wird eine sogenannte dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Dies bedeutet, dass die neue Minijobgrenze künftig € 520,00 sein wird. Erhöht sich künftig der Mindestlohn, so wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst. Die Basis der Berechnung ist dabei eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden multipliziert mit 13 Wochen geteilt durch drei Monate (wöchentliche Arbeitszeit *13 Wochen / 3 Monate). Sobald die einzelvertragliche Anpassung entsprechend durchgeführt wurde, entfällt künftig die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Erhöhung des Mindestlohnes. Dies ist zumindest eine kleine bürokratische Erleichterung. Diese Erleichterung gilt jedoch nur bei dem jeweils gültigen Mindestlohn. Sollten höhere Stundenlöhne vereinbart worden sein, so muss die wöchentliche Arbeitszeit nach unten angepasst und einzelvertraglich festgehalten werden.

Die Folge daraus ist, dass derzeitige Midijobber im Bereich von € 450,00 bis € 520,00 künftig zu Minijobber werden. Jedoch besteht bis zum 31.12.2023 die Möglichkeit, dass diese Mitarbeitenden einer sogenannte Bestandsschutzregelung unterworfen werden, sofern nicht vorher das Gehalt auf die aktuelle Grenze von über € 520,00 angehoben wird.

Die Höchstgrenze des Übergangsbereiches wird ebenfalls ab dem 01.10.2022 von derzeit € 1.300,00 auf € 1.600,00 € angehoben. Diese Maßnahme ist nicht nur auf die Anstiege der Löhne und Gehälter zurückzuführen, sondern entlastet die Arbeitnehmer mit geringem Arbeitsentgelt, sodass diese mehr am Monatsende auf dem Konto zur Verfügung haben.

 

Beispiel 2:

Eva Feuerwerk ist 34 Jahre jung und arbeitet in Teilzeit bei der Knallfrosch GmbH als Büroangestellte und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von € 800,00. Im September erhält Sie unter Berücksichtigung von Steuerklasse fünf und Konfession römisch-katholisch in Nordrhein-Westfahlen € 589,23 ausbezahlt. Im Oktober erhält sie bei gleichbleibendem Gehalt schon € 640,94 ausbezahlt, was eine spürbare Erleichterung mit sich bringt.

Wer innerhalb der oben genannten Entgeltgrenzen bleiben möchte, kann sich, sofern sich das Arbeitsentgelt nicht ändert, von der Bestandsschutzregelung (€ 450,00 bis € 520,00) und in den Bereichen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen bis zum 31.12.2022 befreien lassen. Dies muss sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei der Rentenversicherung gelten die üblichen „Minijobregelungen“ zur Befreiung von der Versicherungspflicht.

Wir empfehlen die direkte Anhebung des Gehaltes bei Arbeitnehmern, die weiterhin versicherungspflichtig bleiben möchten, auf über € 520,00. Zwar sind die Vorgehensweisen grundsätzlich gesetzlich geregelt, jedoch hat die damalige Anhebung von € 400,00 auf € 450,00 gezeigt, dass es in der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen bezogen auf Krankenversicherungsschutz und Arbeitslosengeld kommen kann.

Unsere Experten aus dem Team Lohn und Recht stehen für Beratungen und Berechnungen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit.