Handelsrechtlich ist jeder Kaufmann gemäß § 240 Abs. 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und gemäß § 240 Abs. 2 HGB am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres zur Erfassung seiner Vermögensgegenstände und Schulden (Inventur) verpflichtet.

Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nach § 241a HGB für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr als € 600.000 Umsatzerlöse und € 60.000 Jahresüberschuss verzeichnen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sind verschiedene Vorgehensweisen der Bestandsaufnahme möglich.

Grundsätzlich werden bei der Inventur die Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen und Wiegen nach Art und Menge erfasst. Körperlich nicht feststellbare Vermögensgegenstände und Schulden, zum Beispiel Forderungen und Verbindlichkeiten, sind anhand von Belegen und Büchern zu erfassen. Die Inventur dient als Grundlage für die in der Bilanz auszuweisenden Endbestände an Vermögen und Schulden. Dabei dient die Inventur nicht nur als Nachweis, sondern auch der Bewertung von Vermögen und Schulden.

In der Regel wird zwischen der körperlichen Bestandsaufnahme und der buchmäßigen Bestandsaufnahme unterschieden.

Die körperliche Bestandsaufnahme ist der Normalfall. Das Vorhandensein der materiellen Vermögensgegenstände wird durch Inaugenscheinnahme festgestellt.

Die Bestandsaufnahme von immateriellen Vermögensgegenständen, Forderungen und Schulden ist Anwendungsfall für die Buchinventur. Auf Grundlage der geführten Kontokorrentkonten werden für die Forderungen und Schulden die Saldenlisten erstellt.

Hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes der Durchführung der Bestandsaufnahme sind die Stichtagsinventur, die permanente Inventur und die vor- oder nachverlegte Inventur zulässig.

Die Stichtagsinventur ist zeitnah zum Bilanzstichtag vorzunehmen. Das bedeutet, sie kann bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.

Bei der permanenten Inventur wird die körperliche Aufnahme bereits unterjährig durchgeführt. Zum Bilanzstichtag erfolgt dann eine buchmäßige Bestandsaufnahme.

Im Rahmen der vor- oder nachgelagerten Stichtagsinventur kann die jährliche Bestandsaufnahme innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der dabei erfasste Bestand ist auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurück zurechnen.

 

Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Bestandsaufnahme ergibt sich aus § 141 Abs. 1 AO, wonach auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen sind. Eine Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Die steuerrechtlichen Vorschriften bauen auf den handelsrechtlichen Verfahren auf. Das Steuerrecht weicht jedoch vereinzelt davon ab, mit der Folge, dass Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz entstehen können.

Fehlt die Bestandsaufnahme oder wurde diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, kann die Buchführung einer ordnungsgemäßen Buchführung widersprechen. Das führt zum Verlust der Beweiskraft und damit zur möglichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

 

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