Neuregelung Kleinunternehmer

Ab dem 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer an geltende EU-Richtlinien angepasst. Bislang galt man als Kleinunternehmer, wenn der Umsatz im Vorjahr weniger als 22.000 € betrug und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 € liegen wird.

Nun gilt die Kleinunternehmer-Regelung, wenn im Vorjahr ein Umsatz von unter 25.000€ erzielt wurde und im laufenden Jahr ein Umsatz von weniger als 100.000 € erzielt wird. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Die in dem Jahr bereits ausgeführten Umsätze bleiben weiterhin Umsatzsteuerfrei.

4 Tage Zustellfiktion

Bisher galten Steuerbescheide 3 Tage nach dem Versand durch das Finanzamt als bekannt gegeben, sofern Sie nicht tatsächlich später zugestellt werden. Aufgrund längerer Zustellzeiten durch die Post wird diese Zustellfiktion für alle Bescheide die ab dem 01.01.2025 versendet werden auf 4 Tage verlängert. Die Regelung gilt auch für elektronisch bekannt gegebene Bescheide.

E-Rechnung

Seit dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Ein Versand von E-Rechnungen bei B2B-Geschäften ist erst ab dem 01.01.2027 zwingend notwendig.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag dazu: https://www.steuerwerk.com/blog/kurz-gesagt-die-e-rechnungspflicht-ab-01-01-2025/

Gebäudeabschreibung

Mit dem Jahressteuergesetz wird nochmal klargestellt, dass nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der nach §7b EStG das Gebäude weiterhin degressiv abgeschrieben werden kann, wurden bereits mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Blogbeitrag dazu: https://www.steuerwerk.com/blog/informationen-ueber-gesetzliche-aenderungen-im-rahmen-des-wachstumschancengesetzes/

Wegfall Steuerklassen III und V

Der Wegfall der Steuerklassen III und V ist bislang nur geplant und eine zeitnahe Abschaffung steht noch nicht bevor. Statt der Steuerklassen III und V soll bei Ehepaare die Steuerklasse IV mit Faktor verwendet werden. Bei der Steuerklasse IV mit Faktor wird die Lohnsteuer anhand des jeweiligen Anteils am Gesamteinkommen auf beide Ehepartner aufgeteilt. Sobald es Änderungen gibt, werden wir Sie zeitnah informieren.

Fristen Abgabe der Steuererklärungen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert, diese Regelung wird jedoch aktuell schrittweise zurückgenommen. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 gilt für steuerlich nicht vertretene wieder die reguläre Abgabefrist zum 31. Juli des Folgejahres. Für steuerlich vertretene gilt für das Veranlagungsjahr 2024 noch eine Verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gilt auch für steuerlich vertretene die reguläre Abgabefrist bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres.

Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Schwellenwert ab dem monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, wurde ab dem 01.01.2025 von einer Umsatzsteuer-Zahllast von 7.500 € auf 9.000 € im Kalenderjahr angehoben. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss vierteljährlich abgegeben werden, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird. Wenn die Umsatzsteuer-Zahllast unter 2.000 € liegt muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. In diesem Fall reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Grenze für abzugsfähige Geschenke wurde erhöht

Die Freigrenze für abzugsfähige Geschenke wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 35 € auf 50 € erhöht.

Angehobener Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für Elektro-PKWs als Dienstfahrzeug

Zum 1. Januar 2024 wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die vergünstigte Versteuerung (die sogenannte 0,25% Regelung) von reinen Elektro-Dienstfahrzeugen von 60.000 € auf 70.000 € angehoben.

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten erhöht

Für Kinder bis zu einem Alter von 14. Jahren können Kosten für die Betreuung steuermindernd geltend gemacht werden. Der absetzbare Anteil der Betreuungskosten wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von zwei Dritteln auf 80 Prozent erhöht. Der maximale Abzugsbetrag wurde außerdem von 4.000 € auf 4.800 € pro Kind und Jahr angehoben.

Änderung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wurde von 12,41 € auf 12,82 € die Stunde erhöht. Für Minijobber bedeutet dies einen Anstieg ihrer Monatlichen Verdienstgrenze von 538 € auf 556 €.