Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale angepasst. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen, welche mit BMF-Schreiben vom 15.08.2023 erläutert wurden.
Bekannt ist, dass sobald der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe abzugsfähig sind. Durch die neue Regelung besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Möglichkeit, statt der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer, eine Pauschale in Höhe von maximal € 1.260,00 kalenderjährlich steuerlich geltend zu machen.
Wurden Sie von zuhause aus tätig und stellt Ihr Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, so besteht für Sie die Möglichkeit die Homeofficepauschale zu berücksichtigen. Für jeden Kalendertag an welchem Sie überwiegend von zuhause aus tätig werden und nicht Ihre außerhäuslich belegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, können Sie eine Pauschale in Höhe von 6,00 € kalendertäglich steuerlich geltend machen (Tagespauschale). Dieser Betrag ist gedeckelt bis zu einer Höhe von maximalen € 1.260,00 im Kalenderjahr, dies entspricht 210 Tagen.
Sollte Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, so ist für den Ansatz der Tagespauschale lediglich das Tätigwerden von zuhause an dem Kalendertag maßgeblich. Eine überwiegende Tätigkeit von zuhause und das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte sind unbeachtlich.
Sollten Sie Fragen rund um das häusliche Arbeitszimmer oder der Homeofficepauschale haben, melden Sie sich gerne bei uns, wir beraten Sie gerne.