Sowohl bei der Aufnahme als auch bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine stellen sich einige Fragen bezüglich möglicher steuerlicher Konsequenzen:
- Fällt, als alleinerziehende Person bei Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in den eigenen Haushalt, die Steuerklasse II weg?
Für das Jahr 2022 begründet die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge keine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft. Somit führt die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht zum Wegfall der Steuerklasse II respektive des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
- Werden bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine durch das Finanzamt „fiktive“ Einnahmen aus Vermietung aufgrund der entgangenen Mieten angesetzt?
Nein, das Finanzamt setzt keine „fiktiven“ Vermietungseinnahmen an. Wenn keine Miete vereinbart wird, entstehen auch keine Einnahmen.
- Entfällt der Werbungskostenabzug, wenn eine Wohnung vorübergehend unentgeltlich oder sehr kostengünstig Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung gestellt wird?
Grundsätzlich führt die unentgeltliche Überlassung oder verbilligte Vermietung (Miete ist geringer als 50% der ortsüblichen Miete) einer Wohnung dazu, dass Aufwendungen für diese Wohnung nicht oder nur anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Bei der Überlassung oder verbilligten Vermietung an Kriegsflüchtlinge hingegen ist im Veranlagungsjahr 2022 der volle Werbungskostenabzug gestattet. Dabei spielt weder die Unentgeltlichkeit noch das Verhältnis zwischen vereinbarter zur ortsüblicher Miete eine Rolle.
- Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der vorübergehenden unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung an ukrainische Kriegsflüchtlinge?
Es ergeben sich hieraus keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen. Da die unentgeltliche Überlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine durch das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2022 der Vermietungszeit zugerechnet wird, können hier die entstandenen Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Umsatzsteuerlich wird aus Billigkeitsgründen ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen. Grundsätzlich ist nämlich die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt findet keine abweichende steuerliche Behandlung im Vergleich zur Überlassung/Vermietung einer Mietwohnung, wie unter Punkt 3 beschrieben, statt.